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Ein Statement von Giacomo Sebis, Ass. iur.

Am 17. und 19. März 2025 fanden vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm mündliche Verhandlungen in einem historischen Rechtsprozess statt: Saúl Luciano Lliuya aus Peru klagt seit 2015 gegen den Energieriesen RWE auf Schadensersatz für dessen Beitrag zur Klimakrise. Am 28. Mai 2025, verkündete das OLG Hamm sein Urteil – und leistete damit einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung des Klimarechts.

Ablauf der mündlichen Verhandlung im März

Mit den mündlichen Verhandlungen im Fall Saúl versus RWE im März dieses Jahres wurde Rechtsgeschichte geschrieben, denn: Noch nie hatte es ein Gerichtsverfahren über die Haftung von Treibhausgasemittenten für klimabedingte Schäden so weit geschafft. Entsprechend angespannt war die Atmosphäre in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerseite nahm vor und während der Verhandlungstage im Rahmen einer medialen Kampagne an öffentlichen Veranstaltungen in Berlin, Hamburg und Münster teil: An einer Ausstellung zum Verfahrensverlauf, einer öffentlichen Vorführung einer Dokumentation zum Prozess sowie einer Podiumsdiskussionen mit Beteiligten der Klägerseite. Das mediale und öffentliche Interesse war groß und füllte bereits zu den mündlichen Verhandlungen den Saal. Auch außerhalb des Gerichtsgebäudes fanden Solidaritätskundgebunden für Saúl statt.

Noch größer war das Interesse jetzt zur Urteilsverkündung, denn nun endete eine der wichtigsten Etappen nach fast zehn Prozessjahren – und schuf damit einen historischen Präzedenzfall.

Eine internationale Sensation

Das Verfahren wurde auch international intensiv verfolgt, da es sich um die erste Entscheidung handelt, die über konkrete klimabezogene Haftungsfragen von Unternehmen gefällt wurde. Global laufen zahlreiche ähnlich gelagerte Verfahren zu Haftungsfragen von Großemittenten, zum Beispiel State of California v. BP oder City & County of Honolulu v. Sunoco in den USA, die sich beide im Wesentlichen um das finanzielle Einstehen für Klimaschäden drehen. Das heutige Urteil wird die dort laufenden Verfahren sicherlich beeinflussen – und möglicherweise weitere Klagen in diesem Bereich inspirieren.

Zentrale Frage: Ist die Wahrscheinlichkeit von Klimaschäden hoch genug?

Während des Prozesses geht es insbesondere um die Frage, ob die Gefahren klimabedingter Schäden im peruanischen Huaraz explizit RWE als Großemittenten zugeordnet werden können und ob das Unternehmen eine Haftungspflicht für Anpassungsmaßnahmen trifft. Ähnlich gelagerte Verfahren haben bislang andere Themen behandelt: Im vielbeachteten niederländischen Verfahren Milieudefensie versus Shell etwa geht es seit 2018 lediglich um Emissionsreduktionspflichten. Die unmittelbare Haftung und damit verbundene Zurechnungsfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens in den Niederlanden.

Im Rahmen des heute verkündeten Urteils in Sachen Saúl versus RWE geht es unterdessen um eine zentral vorgelagerte Frage für die Haftung von RWE – nämlich darum, ob die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hoch genug angesetzt ist: Es musste festgestellt werden, ob die bestehende Schadenswahrscheinlichkeit überhaupt ausreicht, um RWE ganz grundsätzlich zu finanziellen Maßnahmen zu verpflichten. Dafür musste zunächst folgende Beweisfrage aus dem Hinweis- und Beweisbeschluss des Gerichts aus dem Jahr 2021 geklärt werden:

"Besteht — infolge der erheblichen Zunahme von Ausdehnung und Wasservolumen der Laguna Palcacocha – eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung (Störung) des unterhalb der Gletscherlagune in Huaraz gelegenen Hausgrundstücks des Klägers durch eine Überflutung und/oder Schlammlawine?"

Die gerichtlich bestellten Gutachter, Prof. Dr. Ing. Rolf Katzenbach und Prof. Johannes Hübl, kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Grundstück von Saúl über die nächsten 30 Jahre von einer Flutwelle erfasst wird, ein Prozent beträgt – und dass der Wasserpegel im Fall einer solchen Überschwemmung bis zu 20 Zentimeter betragen würde. Im Weiteren ging es um technische und naturwissenschaftliche Fragestellungen, statt um rechtliche, was die Verfahrensbeteiligten an zahlreichen Stellen vor Herausforderungen stellte.

Von der Klägerseite bestellte Gutachter kritisieren diese Ergebnisse: Sie monierten unter anderem, dass die in den kommenden Jahren zunehmenden Temperaturanstiege und die Gefahr von Felsstürzen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Im Anschluss wurde der Verkündungstermin auf den 14. April 2025 festgesetzt; allerdings erreichten die Klägerseite zuvor Informationen, welche die Befangenheit des Gutachters Prof. Dr. Ing. Rolf Katzenbach begründen könnten. Dementsprechend reichte der Kläger einen Befangenheitsantrag bei Gericht ein, wodurch die Urteilsverkündung auf heute, den 28. Mai 2025 verlegt wurde.

Ein wichtiges Urteil mit zukunftsgerichtetem Blick

Das Gericht hat in seinem Urteil nun entschieden: Eine grundsätzliche Haftung von Treibhausgasemittenten wie RWE nach deutschem Zivilrecht (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB) ist möglich. Somit hat es einen wichtigen Schritt zur Etablierung der Haftung von Großemittenten getan. Das Gericht wies zu Beginn seiner Begründung auf die absolute Besonderheit des Falles, die Wichtigkeit der rechtlichen Fragestellungen und die globale Bedeutung des Verfahrens hin.

Allein der Umstand, dass das Gericht in die Beweisaufnahme eingetreten war, hatte kaum Zweifel daran gelassen, dass grundsätzlich ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB besteht – es ging daher um die Frage, ob die Voraussetzungen spezifisch im vorliegenden Fall von Saúl erfüllt waren.

Dies wurde jedoch abgelehnt, da laut Gericht keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt für das Grundstück von Saúl besteht.

Die von den Gutachtern vorgetragenen Umstände haben in den Augen des Gerichts also nicht ausgereicht, um eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt zu begründen. Dies war eine zentrale Grundvoraussetzung zur Begründung der Haftung von RWE. Dass diese im vorliegenden Fall nicht gesehen wurde, ist nicht zwingend als Rückschlag zu werten: Vielmehr sind nun die Leitplanken dafür gelegt, worauf in künftigen Klimaklagen zu achten ist, wenn eine Klimahaftung von Emittenten vor Gericht geltend gemacht werden soll.

Obwohl das Urteil eine hohe politische Tragweite hat und in jeglicher Hinsicht als Präzedenzfall zu werten ist, ist das finale Wort noch nicht gesprochen: Es dürfte zu erwarten sein, dass weitere Klagen gegen andere Emittenten folgen, in denen die Voraussetzung für klimabedingte Haftungsfragen erneut und in anderen Konstellationen erörtert werden. Die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgerichtshof, der höchsten Instanz deutscher Zivilgerichtsbarkeit, wurde allerdings vom OLG Hamm abgelehnt.

Saúl selbst ist in diesem Fall also keine Klimagerechtigkeit zuteil geworden. Doch das Urteil dürfte mit seiner Strahlwirkung außerordentliche Relevanz und Rezeption erfahren.

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